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GOA Prüfsiegel für Roth GmbH Die Arbeitsschutzberater
Ihr bundesweiter Dienstleister für
Arbeitsschutz, Brandschutz und Arbeitsmedizin

  • 16. August 2019

    Ob Zwei-Mann-Betrieb oder Weltkonzern: Jeder Arbeitgeber, der mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, muss im Arbeits- und Gesundheitsschutz die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Sonst drohen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen.

    Zahlreiche Vorschriften

    Um abgesichert zu sein, genügt es nicht, wenn das Unternehmen Mitglied in einer Berufsgenossenschaft ist und regelmäßig seine Beiträge abführt. Damit im Schadensfall die Versicherungen auch zahlen, sind viele weitere Vorschriften und Gesetze zu beachten. Hierzu gehören

    • das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
    • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
    • die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und
    • die jeweiligen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

    Auch kleine Unternehmen müssen beispielsweise einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben. Außerdem sind sie verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen und dies auch zu dokumentieren. Je nach Art und Größe des Unternehmens kommen zahlreiche weitere Vorschriften hinzu.

    Strenge Kontrollen

    Die Gewerbeaufsichtsämter und die Berufsgenossenschaften prüfen sehr genau, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen in Sachen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nachkommen. Denn die Gesundheit der Mitarbeiter ist ein hohes Gut, das besonderen Schutz verdient. Wenn das nicht der Fall ist, drohen den Verantwortlichen Verwarnungen, Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen. Bei Gefahr im Verzug können auch sofortige Auflagen greifen – bis hin zur Stilllegung der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen.

    Den Überblick behalten

    Doch für die meisten Unternehmer ist es schwierig, alle Vorschriften zu kennen und zu befolgen. DIE ARBEITSSCHUTZBERATER helfen Ihnen dabei. Wir ermitteln Ihren Bedarf und setzen gemeinsam mit Ihnen alle notwendigen Maßnahmen um. So stellen wir beispielsweise für Sie den arbeitsmedizinischen Dienst sowie den Beauftragten für Arbeitssicherheit und fertigen die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen an.

    Sprechen Sie uns gerne an.


    Hier können Sie weitere Informationen zum Thema Arbeitsmedizin als PDF herunterladen.


     

  • 24. Mai 2019

    Es besteht die rechtliche Vorgabe, dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Begehungen auch zum Brandschutz stattfinden.

    Diese müssen nach den aktuell geltenden Brandschutzvorgaben erfolgen. Grundlegende Hinweise zum Brandschutz, in Bezug auf Arbeitsstätten sind in der der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ aufgeführt.


    ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände


     

  • 24. Mai 2019

    Erste-Hilfe-Maßnahmen sind gemäß DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren und 5 Jahre aufzubewahren.

    Nach den neuen Vorgaben zum Datenschutz (DSGVO) ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.

    Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält.

     


    Ein Muster Meldeblock für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung finden Sie hier.


     

  • 24. Mai 2019

    Psychische Belastungen

    Die Unternehmen sind verpflichtet, die Gefährdungen für ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen – das gilt auch für psychische Gefährdungen und Belastungen.

    Wegen mangelnder Bewertungsmaßstäbe ist das jedoch nicht so einfach. Wir können Sie aktiv bei der Umsetzung der Ermittlung der psychischen Gefährdungen und Belastungen unterstützen, so dass hier ein rechtskonformer Zustand herbeigeführt wird. Gerne beraten wir Sie hierzu kostenfrei in einem telefonischen Beratungsgespräch.

    Telefon: 06158 – 87835 – 100

    oder schreiben Sie uns:
    E-Mail: info@die-arbeitsschutzberater.de

  • 24. Mai 2019

    Brandschutzunterweisung

    Neben den Themen zum Arbeitsschutz ist auch der Brandschutz vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Nur wer die Abläufe für Notfälle kennt, Fluchtwege zum Beispiel schon einmal gelaufen ist oder Feuerlöscher bedient hat, kann im Notfall unter Anspannung sicher reagieren. Wichtig und hilfreich ist daher eine jährliche Brandschutz-Unterweisung.

    Hierzu können wir Ihnen seit Mai 2019 unser neues E-Learning-System anbieten, mit dem Sie rechtssicher und wirtschaftlich neben den Themen zum Arbeitsschutz, jetzt auch die Thematik Brandschutz unterweisen können. Gerne stellen wir Ihnen hier kostenfrei einen Testzugang zu unserem Informations- und Unterweisungsportal zur Verfügung.

    Rufen Sie uns an: Telefon: 06158 – 87835 – 100,

    oder schreiben Sie uns:
    E-Mail: info@die-arbeitsschutzberater.de

  • 11. April 2019

    Die Technische Regel für
    Arbeitsstätten – ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
    wurde hinsichtlich der Platzierung von Verbandkästen angepasst.

    Verbandkästen sind überall dort bereitzuhalten, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Sie sind so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.


    Alle Details finden Sie hier in der ASR A4.3.


     

  • 11. April 2019

    Planen Sie jetzt für das zweite Halbjahr 2019 die Aus- oder Weiterbildung der Brandschutzhelfer.

    Bei einer Buchung bis zum 30.05.2019 bieten wir Ihnen die kostenfreie Durchführung einer Gebäudeevakuierungsübung inkl. schriftlicher Berichtserstellung mit an.
    Sichern Sie sich hierdurch ein Kostenvorteil
    von 695 € (netto).

     


    Alle weiteren Informationen zur Ausbildung der Brandschutzhelfer finden Sie hier.


     

  • 20. Januar 2019

    Um mögliche Gefahrenquellen frühzeitig erkennen und beseitigen zu können, müssen Arbeitgeber die Geräte und Einrichtungen im Betrieb regelmäßig überprüfen lassen. DIE ARBEITSSCHUTZBERATER erklären, welche Gegenstände wie oft geprüft werden müssen.

    Elektrische Geräte und Einrichtungen, Regalanlagen und Lagereinrichtungen, Leitern und Tritte sowie Hubwagen können zur Gefahr für die Mitarbeiter werden. Sind diese Gegenstände schadhaft, können sich die Mitarbeiter verletzten und somit ausfallen. Gehen die Geräte und Einrichtungen ganz kaputt, kostet der Ersatz häufig viel Geld. Geschulte Fachleute erkennen solche Gefahrenquellen sofort.

    Außerdem sind die regelmäßigen Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben. Für die verschiedenen Bereiche gelten dabei unterschiedliche Richtlinien – zum einen im Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften, aber auch im Hinblick auf die Zeitabstände zwischen den Prüfungen.

    Elektrische Geräte und Einrichtungen
    Bei mobilen elektrischen Geräten – wie zum Beispiel Computern, Druckern, Kaffeemaschinen, Faxgeräten und elektrischen Handwerkzeugen – gewährleistet das DGUV-V3-Prüfsiegel den ordnungsgemäßen Zustand. Je nach Gefährdungspotenzial sollten qualifizierte Prüfer alle 6 bis 24 Monate die Geräte überprüfen. Auch ortsfeste Geräte – wie Leuchten, Verteilungen, Kabel und Leitungen – deckt dieses Siegel ab. Sie müssen aber nur alle vier Jahre überprüft werden.

    Regalanlagen und Lagereinrichtungen
    Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und der DIN EN 15635 sollten Inspekteure Regalanlagen und Lagereinrichtungen einmal pro Jahr prüfen. Stellen sie dabei Mängel fest, protokollieren sie diese gemäß den Schadensklassen in einem Inspektionsprotokoll.

    Leitern und Tritte
    Die Betriebssicherheitsverordnung sieht auch vor, dass Leitern und Tritte regelmäßig unter die Lupe genommen werden. Hierbei hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass eine befähigte Person die Leitern und Tritte wiederholt auf deren ordnungsgemäßen Zustand überprüft. Der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen hängt dabei von den betrieblichen Verhältnissen ab.

    Handhubwagen
    Handbetätigte Handhubwagen ohne Motor sind laut den Unfallverhütungsvorschriften als Flurförderzeuge anzusehen. Deshalb müssen Prüfer sie jährlich begutachten. Dabei müssen sie den Zustand der Bauteile und Einrichtungen prüfen, aber auch darauf achten, dass die Sicherheitseinrichtungen vollständig und wirksam sind. Außerdem muss der Prüfnachweis lückenlos sein. Die Prüfung darf nur eine qualifizierte und erfahrene Person durchführen, die mit den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vertraut ist.


    Hier können Sie weitere Informationen als PDF herunterladen.


     

  • 14. Januar 2019

    Arbeitgeber haben gemäß der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und der Technischen Regel für Arbeitsstätten „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“ die Aufgabe, betriebsinterne Brandschutz- und Evakuierungshelfer zu benennen, zu schulen und regelmäßig weiterzubilden. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.
    Bei einer Schulung sind die Unternehmen dazu verpflichtet, die Helfer in den Grundzügen des Brandschutzes zu unterweisen und über die betriebliche Brandschutzorganisation aufzuklären. Sie müssen ihnen zeigen, wie die Feuerlöschgeräte funktionieren und wirken, und sie über die Gefahren, die von Bränden ausgehen, informieren. Da die Helfer wissen müssen, wie sie sich im Brandfall zu verhalten haben, gehören zu einer Schulung zudem praktische Löschübungen. Allerdings sind nur die wenigsten Unternehmen darauf eingerichtet, diese Schulungen selbst durchzuführen.

    DIE ARBEITSSCHUTZBERATER bieten als externer Partner fachkundige Schulungen für Brandschutz- und Evakuierungshelfer. In einer etwa zweistündigen Veranstaltung bilden sie maximal zwölf Personen zu qualifizierten Helfern aus. Die Schulungen erfolgen gemäß den geltenden Grundsätzen und Vorschriften, wie zum Bespiel der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Sie beinhalten folgende Leistungen:

    Theoretischer Teil

    • Entstehung und Ausbreitung von Bränden (Brandkunde)
    • Erkennen von Brandgefahren und Verhüten von Bränden
    • Richtiges Verhalten im Brandfall → alarmieren – retten – löschen
    • Fluchtwegorientierung, Räumungs- und Evakuierungshinweise

    Praktische Löschübung

    • Löschen eines Fettbrandes
    • Löschen von Kleinbränden mit Wasserlöschern und CO2-Löschern
    • Demonstration von Metallbrand
    • Löschen von verschiedenen Brandszenarien am Brandsimulator

    Im Rahmen der Schulung erhalten die Mitarbeiter auch verschiedene Unterrichtsmaterialien, wie zum Beispiel Broschüren, Teilnehmerzertifikate und Unterweisungsnachweise. Gut ausgebildet und zertifiziert tragen die neuen Brandschutz- und Evakuierungshelfer nach der Schulung zur Sicherheit in im Unternehmen bei.


    Hier können Sie Informationen zur Ausbildung von Brand- und Evakuierungshelfern und zur
    Weiterbildung von Brand- und Evakuierungshelfern herunterladen.


     

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