CE-Konformität
EG-Konformitätserklärung
Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, sofern sein Produkt unter eine entsprechende Richtlinie (z.B. Maschinenrichtlinie) fällt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Der Erklärung geht die Konformitätsbewertung voraus.
Konformitätsbewertung von Produkten
Je nach Produkt können verschiedene Verfahren zur Konformitätsbewertung zum Einsatz kommen. Welches anzuwenden ist, hängt von der entsprechenden Richtlinie und vom Risikopotenzial des Produktes ab. Im einfachsten Fall kann der Hersteller das Verfahren völlig eigenständig durchführen. In einigen Fällen müssen aber auch Prüf- und Zertifizierungsstellen eingeschaltet werden.
Lieferung der EG-Konformitätserklärung
Die Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien geben vor, dass die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
CE-Kennzeichnung in vier Schritten
1. Schritt:
Wir prüfen unter welche Richtlinien und Normen Ihr Produkt fällt.
2. Schritt:
Wir führen das Konformitätsbewertungsverfahren und die erforderlichen Prüfungen durch für das Produkt durch. Mit der Konformitätserklärung dokumentieren wir, dass Ihr Produkt mit den gültigen Rechtsvorschriften übereinstimmt.
3. Schritt:
Wir klären, ob eine benannte Stelle für ein Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden muss. Bei einigen als gefährlich eingestuften Produkten ist dies erforderlich.
4. Schritt: Abschließend wird Ihr Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen.