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GOA Prüfsiegel für Roth GmbH Die Arbeitsschutzberater
Ihr bundesweiter Dienstleister für
Arbeitsschutz, Brandschutz und Arbeitsmedizin

  • 9. Januar 2014

    Rechtliche Forderungen zum Einsatz von Brandschutzhelfern

    Verhalten im Brandfall

    Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

    Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

    Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.

    Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

    Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

    Grundausbildung Brandschutzhelfer

    Die theoretische und praktische Ausbildung der Brandschutzhelfer erfolgt im Rahmen einer ca. 2 stündigen Schulung in Ihrem Unternehmen. Die Schulung wird auf Grundlage rechtlich vorgeschriebenen Notfallplanung und der ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ durchgeführt.

    Die Brandschutzhelfer erhalten entsprechende Teilnehmerunterlagen und ein Teilnahmezertifikat.

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    • grundausbildung brandschutzhelfer
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