Brandschutz- und Evakuierungshelfer
Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in kleinen Betrieben mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich. Hierbei ist es unerheblich ob die 5 % aus der ASR A2.2 einen „ganzen Brandschutzhelfer“ ergeben oder nicht.
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Weiterführende Informationen zum vorbeugenden Brandschutz und den Brandschutzhelfern finden sich unter in der DGUV Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ und in der DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“.
DGUV Information 205-001 (ehemals BGI 560)