Skip to content
GOA Prüfsiegel für Roth GmbH Die Arbeitsschutzberater
Ihr bundesweiter Dienstleister für
Arbeitsschutz, Brandschutz und Arbeitsmedizin

  • 28. Januar 2020

    Frage:

    Müssen ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel, die mit einem CE Kennzeichen versehen sind, vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 unterzogen werden?

    Antwort:

    Eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel ist vor der ersten Inbetriebnahme in der Regel nicht erforderlich.

    Begründung:

    Hinsichtlich Ihrer Fragestellung ist zwischen dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“) und dem staatlichen Recht (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) zu unterscheiden.

    Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

    Somit wird klargestellt, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, so dass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z. B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittels ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung.

    DGUV Vorschrift 3

    DGUV Vorschrift 3 – Durchführungsanweisungen

  • 28. Januar 2020

    In immer mehr Vorschriften wird die Durchführung von unterschiedlichen Gefährdungsbeurteilungen, wie z. B. gemäß Arbeitsstättenverordnung, ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung) oder nach dem Mutterschutzgesetz gefordert.

    Dadurch haben sich Änderungen bei den Anforderungen und Maßnahmen für Tätigkeiten, Arbeitsbereiche, Arbeitsabläufe oder Maschinen und Geräte ergeben, die bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen sind.

    Wir überprüfen Ihre vorhandene Gefährdungsbeurteilung und geben Ihnen einen Überblick ob ihr Unternehmen über rechtskonforme Gefährdungsbeurteilungen verfügt.

    TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffe“

  • 16. Januar 2020

    Regelmäßige Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind gesetzlich vorgeschrieben und tragen zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei. DIE ARBEITSSCHUTZBERATER bieten entsprechende Unterweisungen und Schulungen extern an. Sichern Sie sich Ihren Termin!

    Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Sie für die jährliche Schulung das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) aufbereiten und die Lerninhalte aktualisieren. Hierdurch kann allerdings viel kostbare Arbeitszeit verloren gehen. Wenn Sie DIE ARBEITSSCHUTZBERATER engagieren, sparen Sie also viel Zeit und Mühe. Denn unsere Experten kennen sich mit den gesetzlichen Richtlinien aus und passen die Schulung an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens an. Dabei gehen sie auf die Sicherheitsthemen ein, die die Tätigkeiten in Ihrem Betrieb betreffen.

    Vorteile für Ihr Unternehmen

    • Erfüllung der gesetzlichen Unterweisungspflicht
    • Kosteneinsparung, weil zum Beispiel die Kosten für die fachliche Vorbereitung entfallen
    • Beschäftigte aus verschiedenen Tätigkeitsgebieten werden effektiv geschult
    • Kurze Abwesenheit der Beschäftigten vom Arbeitsplatz
    • Individuelle Zusammenstellung der Lerninhalte
    • Rechtssicheres Zertifikat

    Vorteile für Ihre Beschäftigten

    • Individuelles Lerntempo
    • Direkte Erfolgskontrolle
    • Einheitliche Methodik
    • Themenvielfalt – Behandlung vieler verschiedener Themen
    • Ständige Aktualisierung der Lerninhalte durch die Arbeitsschutzexperten

    Hier können Sie weitere Informationen als PDF herunterladen.


     

  • 18. November 2019

    Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform. Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält.


    » Hier hilft ein Erste-Hilfe-Meldeblock weiter.


     

  • 18. November 2019

    Gemäß ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV und DGUV Vorschrift 1 sind die Unternehmen verpflichtet, Ihre Beschäftigten über das gesundheits- und sicherheitsgerechte Verhalten am Arbeitsplatz mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Spätestens zum Jahreswechsel werden nämlich wieder zahlreiche Unterweisungen fällig. Wir haben Ihnen die erforderlichen Unterweisungsthemen zum Brandschutz beigefügt.


    » Brandschutz – Prävention

    » Brandschutz – Umgang mit Feuerlöschern

    » Brandschutz – Notfallmaßnahmen


     

  • 13. November 2019

    Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gilt es viele verschiedene gesetzliche Regelungen und Richtlinien zu beachten. Das ist auch sinnvoll, denn die unterschiedliche Art von Stoffen und deren Konsistenz führen zu unterschiedlichen Gefahren. Die TRGS 510 beschreibt dabei den technischen und organisatorischen Mindeststandard für die Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern.


    » TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen


     

  • 13. November 2019

    Die TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


    » TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung


     

  • 19. August 2019

    Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, egal ob dort aktuell eine schwangere/stillende Kollegin arbeitet oder nicht. Die jeweiligen Arbeitsbedingungen, die eine Gefährdung darstellen können, müssen ermittelt und dokumentiert werden.

    Weiterhin ist beim bekannt werden einer Schwangerschaft eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß MuSchG durchzuführen. Die Schwangerschaft ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

    Bitte beachten Sie das hier bei Verstößen seit dem 01.01.2019 Bußgelder verhängt werden.

     

     


    MuSchG – Die wichtigsten Änderungen


     

  • 19. August 2019

    Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in kleinen Betrieben mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich. Hierbei ist es unerheblich ob die 5 % aus der ASR A2.2 einen „ganzen Brandschutzhelfer“ ergeben oder nicht.

    ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

     

    Weiterführende Informationen zum vorbeugenden Brandschutz und den Brandschutzhelfern finden sich unter in der DGUV Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ und in der DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“.

     


    DGUV Information 205-001 (ehemals BGI 560)

    DGUV Information 205-023


     

  • 19. August 2019

    Sie möchten mehrere Mitarbeiter direkt in Ihrem Unternehmen Qualifizieren und benötigen dafür eine maßgeschneiderte Lösung? Dann sind Sie bei den Arbeitsschutzberatern richtig. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir passgenaue Schulungskonzepte für die nachhaltige Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter und sorgen für einen einheitlichen Wissensstand in Ihrem Unternehmen. Profitieren Sie von der Kosteneffizienz einer Inhouse-Schulung und von der flexiblen Planung.

    Die Inhouse-Schulungen bieten wir zu folgenden Themenbereichen an:

    • Arbeitsschutz
    • Brandschutz
    • Gefahrstoffe
    • Gefahrgut

    Gerne rufen wir Sie für Ihre individuelle Schulung zurück:

      Ihr Name (Pflichtfeld)

      Firma

      Telefon (Pflichtfeld)

      E-Mail (Pflichtfeld)
      Ich interessiere mich für folgendes Thema:
      Anderer Grund für den Rückrufservice:
      captcha

       

       

    Roth GmbH | Berliner Straße 34 | 64589 Stockstadt am Rhein

    Die Arbeitsschutzberater hat 5,00 von 5 Sternen von 1 Bewertung auf Google | Arbeitsschutz, Brandschutz & Arbeitsmedizin Beratung für Unternehmen